Informationpflichten nach demVerbraucherstreitbeilegungs-gesetz (§36 Absatz 1 Nr.1 VSBG; §37 VSBG)
“Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle”
Der Träger des ambulanten Pflegedienstes, bzw. der ambulante Pflegedienst,
ist weder bereit, noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.